926.711
TSSV
CH-SO
§ 45 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Künstliche Besamung; Bewilligung
Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Künstliche Besamung und Embryotransfer
§ 45 TSSV · Künstliche Besamung; Bewilligung
1. Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2. Die Bewilligung wird erteilt an
a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;
b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.