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926.711 TSSV CH-SO

§ 45 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Künstliche Besamung; Bewilligung

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Künstliche Besamung und Embryotransfer
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§ 45 TSSV · Künstliche Besamung; Bewilligung

1. Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

2. Die Bewilligung wird erteilt an

a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;

b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.

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