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926.711 TSSV CH-SO

§ 44 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Milch und deren Nebenprodukte

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tierische Stoffe
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§ 44 TSSV · Milch und deren Nebenprodukte

1. Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.

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