926.711
TSSV
CH-SO
§ 44 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Milch und deren Nebenprodukte
Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tierische Stoffe
§ 44 TSSV · Milch und deren Nebenprodukte
1. Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.