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926.711 TSSV CH-SO

§ 41 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - b) Benützung

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tierische Stoffe
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§ 41 TSSV · b) Benützung

1. Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsreglemente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen.

2. Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen des Veterinärdienstes zu erfolgen.

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