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926.711 TSSV CH-SO

§ 4 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Organe

Tierseuchen - Organisation, Behörden und Aufgaben
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§ 4 TSSV · Organe

1. Organe der Tierseuchenpolizei sind

a) der Regierungsrat;

b) das Departement;

c) der kantonale Veterinärdienst;

d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;

e) die Amtstierärzte und -ärztinnen;

f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen;

g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen;

h) ...

i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen;

j) die Wasenmeister und -meisterinnen;

k) die Polizeiorgane;

l) die Einwohnergemeinden;

m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen.

2. Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 Anwendung.

3. Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996.

4. ...

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