§ 4 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Organe
§ 4 TSSV · Organe
1. Organe der Tierseuchenpolizei sind
a) der Regierungsrat;
b) das Departement;
c) der kantonale Veterinärdienst;
d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;
e) die Amtstierärzte und -ärztinnen;
f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen;
g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen;
h) ...
i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
j) die Wasenmeister und -meisterinnen;
k) die Polizeiorgane;
l) die Einwohnergemeinden;
m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen.
2. Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 Anwendung.
3. Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996.
4. ...