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926.711 TSSV CH-SO

§ 39 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Entsorgung tierischer Abfälle

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tierische Stoffe
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§ 39 TSSV · Entsorgung tierischer Abfälle

1. Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA), welche nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regionalen Tierkörpersammelstellen abzuliefern.

2. Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindlich.

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