926.711
TSSV
CH-SO
§ 35 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung
Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tiere
§ 35 TSSV · Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung
1. Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sich über die praktischen und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen.
3. Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welche im Kantonsgebiet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepflicht beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin.