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926.711 TSSV CH-SO

§ 33 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Viehhandel: a) Patent

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tiere
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§ 33 TSSV · Viehhandel: a) Patent

1. Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Patentes.

2. Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflichten der Viehhändler und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschriften des Bundes, des Konkordats und des Gebührentarifs.

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