926.711
TSSV
CH-SO
§ 32 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Wanderschafherden
Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tiere
§ 32 TSSV · Wanderschafherden
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest.
2. Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten.