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926.711 TSSV CH-SO

§ 32 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Wanderschafherden

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Tiere
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§ 32 TSSV · Wanderschafherden

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest.

2. Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten.

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