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926.711 TSSV CH-SO

§ 2 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Zuständigkeit

Gegenstand und Zuständigkeit
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§ 2 TSSV · Zuständigkeit

1. Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.

2. Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird.

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