926.21
CH-SO
§ 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau - Schlussbestimmungen
§ 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau · Schlussbestimmungen
1. Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.
2. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.