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§ 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau - Schlussbestimmungen

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§ 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau · Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.

2. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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