926.21
CH-SO
§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau - Kosten
§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau · Kosten
1. Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000 Franken pauschal pro Jahr.
2. Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.
← § 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau
Umfang der Massnahmen
§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau →