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§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau - Direkte Kontakte

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§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau · Direkte Kontakte

1. Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Gemeinden des Kantons Solothurn.

2. Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem LZE.

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