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925.12 VLB CH-SO

§ 8 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung

Kommissionen
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§ 8 VLB · Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung

1. Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.

2. Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mitglied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Aufsicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.

4. Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung sowie die Disziplinarordnung.

5. Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompetenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung und der Verordnung über die Berufsbildung.

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