925.12
VLB
CH-SO
§ 7 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Leitungen der Abteilungen
Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)
§ 7 VLB · Leitungen der Abteilungen
1. Die Leitungen der Abteilungen
a) führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher;
b) nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben in den Abteilungen wahr;
c) übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.