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925.12 VLB CH-SO

§ 7 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Leitungen der Abteilungen

Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)
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§ 7 VLB · Leitungen der Abteilungen

1. Die Leitungen der Abteilungen

a) führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher;

b) nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben in den Abteilungen wahr;

c) übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.

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