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925.12 VLB CH-SO

§ 6 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Geschäftsleitung

Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)
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§ 6 VLB · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.

2. Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbildung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsunterstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

3. Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

a) Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;

b) Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung von Bund und Kanton;

c) Gestaltung der Schulentwicklung;

d) Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;

e) Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen;

f) weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.

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