§ 5 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Direktion
§ 5 VLB · Direktion
1. Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)
a) trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof;
b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entsprechenden Entscheide;
c) vertritt des BZ Wallierhof nach aussen;
d) bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats;
e) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission;
f) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.