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925.12 VLB CH-SO

§ 5 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Direktion

Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)
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§ 5 VLB · Direktion

1. Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)

a) trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof;

b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entsprechenden Entscheide;

c) vertritt des BZ Wallierhof nach aussen;

d) bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats;

e) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission;

f) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

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