Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.12 VLB CH-SO

§ 42 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Gutsbetrieb

Betriebe - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 VLB · Gutsbetrieb

1. Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grundzüge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.

2. Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfolgen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.

← § 41 VLB Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zweck § 43 VLB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →