925.12
VLB
CH-SO
§ 42 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Gutsbetrieb
Betriebe - Organisation
§ 42 VLB · Gutsbetrieb
1. Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grundzüge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.
2. Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfolgen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.