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925.12 VLB CH-SO

§ 39 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Gärtnerei

Betriebe - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39 VLB · Gärtnerei

1. Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird eine Gärtnerei geführt.

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