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925.12 VLB CH-SO

§ 38 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Gutsbetrieb

Betriebe - Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 VLB · Gutsbetrieb

1. Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.

2. Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises.

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