925.12
VLB
CH-SO
§ 38 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Gutsbetrieb
Betriebe - Allgemeine Bestimmungen
§ 38 VLB · Gutsbetrieb
1. Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.
2. Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises.