925.12
VLB
CH-SO
§ 36 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Kostenbeiträge
Weiterbildung und Information - Finanzielle Bestimmungen
§ 36 VLB · Kostenbeiträge
1. Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.
2. Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.
3. Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.
4. Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung der Kostenbeiträge.