925.12
VLB
CH-SO
§ 34 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Beraterkonferenz
Weiterbildung und Information - Organisation
§ 34 VLB · Beraterkonferenz
1. Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
2. Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.