925.12
VLB
CH-SO
§ 33 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zentralstellenleiter
Weiterbildung und Information - Organisation
§ 33 VLB · Zentralstellenleiter
1. Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.