Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.12 VLB CH-SO

§ 33 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zentralstellenleiter

Weiterbildung und Information - Organisation
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§ 33 VLB · Zentralstellenleiter

1. Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.

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