925.12
VLB
CH-SO
§ 32 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Fachbereichsleiter
Weiterbildung und Information - Organisation
§ 32 VLB · Fachbereichsleiter
1. Die Fachbereichsleiter
a) koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbereiches;
b) definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen;
c) planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich tätigen Personen.