Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.12 VLB CH-SO

§ 32 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Fachbereichsleiter

Weiterbildung und Information - Organisation
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§ 32 VLB · Fachbereichsleiter

1. Die Fachbereichsleiter

a) koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbereiches;

b) definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen;

c) planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich tätigen Personen.

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