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925.12 VLB CH-SO

§ 31 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Abteilungsleiter

Weiterbildung und Information - Organisation
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§ 31 VLB · Abteilungsleiter

1. Der Abteilungsleiter

a) bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichsleiter;

b) koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbereichsleiter und Berater;

c) leitet die Beraterkonferenz;

d) vertritt die Abteilung nach aussen;

e) nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.

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