925.12
VLB
CH-SO
§ 31 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Abteilungsleiter
Weiterbildung und Information - Organisation
§ 31 VLB · Abteilungsleiter
1. Der Abteilungsleiter
a) bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichsleiter;
b) koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbereichsleiter und Berater;
c) leitet die Beraterkonferenz;
d) vertritt die Abteilung nach aussen;
e) nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.