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925.12 VLB CH-SO

§ 30 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Aufgaben

Weiterbildung und Information - Allgemeine Bestimmungen
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§ 30 VLB · Aufgaben

1. Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbreitung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.

2. Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirtschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.

3. In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft tätige Personen.

4. Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.

5. Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse Investitionshilfegesuche bearbeiten.

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