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925.12 VLB CH-SO

§ 29 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Fachbereiche

Weiterbildung und Information - Allgemeine Bestimmungen
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§ 29 VLB · Fachbereiche

1. Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachbereichen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirtschaft sowie Gewässer, Luft und Boden.

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