925.12
VLB
CH-SO
§ 29 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Fachbereiche
Weiterbildung und Information - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 VLB · Fachbereiche
1. Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachbereichen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirtschaft sowie Gewässer, Luft und Boden.