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925.12 VLB CH-SO

§ 28 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Aufgaben der Lehrerkonferenzen

Bildung - Organisation
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§ 28 VLB · Aufgaben der Lehrerkonferenzen

1. Die Lehrerkonferenz

a) regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffungen für die Schule;

b) legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest;

c) setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnisse;

d) entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote;

e) legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest;

f) ergreift Disziplinarmassnahmen;

g) behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abteilungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Geschäfte;

h) bestimmt die Lehrmittel.

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