925.12
VLB
CH-SO
§ 28 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Aufgaben der Lehrerkonferenzen
Bildung - Organisation
§ 28 VLB · Aufgaben der Lehrerkonferenzen
1. Die Lehrerkonferenz
a) regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffungen für die Schule;
b) legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest;
c) setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnisse;
d) entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote;
e) legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest;
f) ergreift Disziplinarmassnahmen;
g) behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abteilungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Geschäfte;
h) bestimmt die Lehrmittel.