Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.12 VLB CH-SO

§ 27 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Lehrerkonferenzen

Bildung - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 VLB · Lehrerkonferenzen

1. Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.

2. Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.

3. Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften verlangt werden.

← § 26 VLB Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zweck § 28 VLB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →