925.12
VLB
CH-SO
§ 27 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Lehrerkonferenzen
Bildung - Organisation
§ 27 VLB · Lehrerkonferenzen
1. Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.
2. Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
3. Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften verlangt werden.