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925.12 VLB CH-SO

§ 19 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Beschwerderecht

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 19 VLB · Beschwerderecht

1. Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung gemäss § 63 GBB schriftlich Beschwerde geführt werden.

2. Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).

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