925.12
VLB
CH-SO
§ 18 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Disziplinarrecht
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 18 VLB · Disziplinarrecht
1. Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2. Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Diese wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.