925.12
VLB
CH-SO
§ 17 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Schul- und Hausordnung
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 17 VLB · Schul- und Hausordnung
1. Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.