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925.12 VLB CH-SO

§ 17 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Schul- und Hausordnung

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 VLB · Schul- und Hausordnung

1. Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

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