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925.12 VLB CH-SO

§ 16 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Internat

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 VLB · Internat

1. Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung zur Verfügung.

2. Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.

3. Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.

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