925.12
VLB
CH-SO
§ 16 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Internat
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 16 VLB · Internat
1. Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung zur Verfügung.
2. Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.
3. Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.