925.12
VLB
CH-SO
§ 14 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Lehrmittel, Einrichtungen
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 14 VLB · Lehrmittel, Einrichtungen
1. Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehrmittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rechnung gestellt.
2. Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.