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925.12 VLB CH-SO

§ 14 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Lehrmittel, Einrichtungen

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 VLB · Lehrmittel, Einrichtungen

1. Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehrmittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rechnung gestellt.

2. Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.

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