925.12
VLB
CH-SO
§ 13 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Kursgeld
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 13 VLB · Kursgeld
1. Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.
2. Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.