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925.12 VLB CH-SO

§ 13 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Kursgeld

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 VLB · Kursgeld

1. Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.

2. Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.

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