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925.12 VLB CH-SO

§ 12 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Leistungsvereinbarung

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 VLB · Leistungsvereinbarung

1. Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Departementen geregelt.

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