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925.12 VLB CH-SO

§ 11 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Grundsatz

Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 VLB · Grundsatz

1. Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.

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