925.12
VLB
CH-SO
§ 11 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Grundsatz
Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 11 VLB · Grundsatz
1. Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.