925.12
VLB
CH-SO
§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zweck
Allgemeines
§ 1 VLB · Zweck
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.
2. Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.