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925.12 VLB CH-SO

§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) - Zweck

Allgemeines
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§ 1 VLB · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.

2. Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.

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