924.17
CH-SO
§ 8 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone
§ 8 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone
1. Die Beiträge werden durch das Amt für Raumplanung ausbezahlt, wenn alle Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
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Kanton Solothurn 924.17
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