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§ 8 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 8 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Die Beiträge werden durch das Amt für Raumplanung ausbezahlt, wenn alle Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

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