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§ 7 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 7 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Die Beitragszusicherung erfolgt bei subventionierten Bauten zusammen mit dem ordentlichen Subventionsbeschluss, bei den übrigen Bauten durch besonderen Beschluss des Regierungsrates.

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