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§ 6 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 6 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Die Beiträge werden vom Regierungsrat unter Berücksichtigung des Bauobjektes, der erforderlichen Massnahmen, der Höhe der Mehraufwendungen und der Finanzkraft des Bauherrn pauschal festgelegt.

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