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§ 5 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 5 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Der Regierungsrat entscheidet auf gemeinsamen Antrag des Amtes für Landwirtschaft und des Amtes für Raumplanung über die Ausrichtung und Höhe der Beiträge. Wichtige oder streitige Fälle sind der kantonalen Raumplanungskommission beziehungsweise dem Ausschuss für Natur- und Heimatschutz zur Beurteilung und Antragstellung vorzulegen.

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