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§ 4 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 4 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Die Gesuche sind mit entsprechender Begründung und einem detaillierten Kostennachweis dem Amt für Raumplanung (Abteilung Heimatschutz) vor Baubeginn einzureichen.

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