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§ 3 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 3 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Für die Frage der Ausrichtung von Beiträgen ist nicht von Bedeutung, ob der Bauherr die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes notwendigen Massnahmen, die ausserordentliche Mehraufwendungen zur Folge haben, von sich aus oder auf Anordnung der Behörden vornimmt.

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