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§ 2 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 2 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Als ausserordentliche Mehraufwendungen gelten nicht Investitionen, die im Rahmen der üblichen Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone gestellt werden.

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