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924.17 CH-SO

§ 1 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

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§ 1 Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

1. Als landwirtschaftliche Bauten gelten Gebäude, die Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind.

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