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§ 9 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Zweckentfremdung, Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht

Verfahren
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§ 9 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Zweckentfremdung, Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht

1. Die mit Beiträgen unterstützten Bauten dürfen nicht ohne Bewilligung zweckentfremdet werden. Sie unterliegen zudem einer Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht.

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