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§ 8 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Bereitstellung der Mittel

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§ 8 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Bereitstellung der Mittel

1. Das Amt für Landwirtschaft ist dafür besorgt, dass die notwendigen Mittel für die vom Bund verlangte kantonale Gegenleistung bereitgestellt werden.

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