924.12
IHVAIOAI
CH-SO
§ 8 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Bereitstellung der Mittel
Verfahren
§ 8 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Bereitstellung der Mittel
1. Das Amt für Landwirtschaft ist dafür besorgt, dass die notwendigen Mittel für die vom Bund verlangte kantonale Gegenleistung bereitgestellt werden.