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§ 4 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Zuständigkeit
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§ 4 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft

1. Für die Beurteilung und den Entscheid der Gesuche für die Massnahmen gemäss § 2 Absatz 1 setzt der Regierungsrat eine gemischte verwaltungsinterne/-externe Kommission ein, ernennt deren Präsidenten oder Präsidentin und genehmigt deren Pflichtenheft.

2. Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen

a)* ...

b)* vier Vertreter oder Vertreterinnen des Kantons;

c)* zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Bankenkreise;

d)* vier Vertreter oder Vertreterinnen der Landwirtschaft.

3. Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Investitionskrediten, Betriebshilfedarlehen und Beiträgen gemäss § 2 Absatz 1. Sie entscheidet weiter über die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, über die Tilgungsleistungen von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie über die allfällige Rückforderung von Beiträgen, die Nachverzinsung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie den Widerruf von Darlehen.

4. Sie ist zudem befugt, für die Gewährung von Investitionskrediten und Beiträgen an landwirtschaftlichen Hochbauten Mindestlimiten festzulegen.

5. Die Geschäftsführung der Kommission erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss § 3 Absatz 2.

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