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§ 3 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Zuständiges Departement

Zuständigkeit
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§ 3 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Zuständiges Departement

1. Die zuständige Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das Volkswirtschaftsdepartement.

2. Es regelt den Vollzug in einem Leistungsauftrag mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt nach Aufwand mit einem Kostendach.

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