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§ 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Geltungsbereich

1. Der Kanton gewährt Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen und Beiträge nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

2. Der Kanton erbringt die erforderliche kantonale Gegenleistung zur Auslösung der Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und an gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Berg- und Sömmerungsgebiet.

3. ...

4. ...

5. ...

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